Antrag: | Satzung KV Karlsruhe |
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Antragsteller*in: | Satzungskommission (dort beschlossen am: 09.11.2016) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 24.11.2016, 12:52 |
A1-109: Satzung KV Karlsruhe
Antragstext
Von Zeile 109 bis 119:
Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, darunter ein/e Kreiskassiererlnein*e Schatzmeister*in.
- Die*der Schatzmeister*in wird in einem getrennten Wahlgang für zwei Jahre gewählt. Der restliche Vorstand wird getrennt in je zwei Wahlgängen nach Frauen- und offenen Plätzen für zwei Jahre gewählt.
- Alternative 1)
- Die Stimmenzahl für jede*n Stimmberechtigte*n entspricht der Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder.
- Alternative 2)
- Ist die Anzahl der Kandidierenden größer als die Anzahl der zu wählenden Plätze, beträgt die Stimmenzahl für jede*n Stimmberechtigte*n maximal zwei Drittel der zu wählenden Plätze (Minderheitenschutz). Ansonsten ist die Stimmenzahl der Stimmberechtigten gleich der Anzahl der zu wählenden Plätze.
- Alternative 3)
- Um eine angemessene Vertretung von Minderheiten zu gewährleisten, wird auf Antrag von 20% das Stimmrecht so geregelt, dass die Stimmenzahl auf maximal zwei Drittel der in einem Wahlgang zu wählenden Bewerber*innen beschränkt wird. Ansonsten ist die Stimmenzahl der Stimmberechtigten gleich der Anzahl der zu wählenden Plätze.
Der/die KreiskassiererIn wird in einem getrennten Wahlgang für zwei Jahre gewählt. Der restliche Vorstand wird getrennt in je zwei Wahlgängen nach Frauen- und offenen Plätzen für zwei Jahre gewählt. Die Stimmenzahl für jeden Stimmberechtigten beträgt maximal 2/3 der Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder (Minderheitenschutz). Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, mit einem Quorum von 20 % der abgegebenen Stimmen. Voraussetzung zur Wahl in den Vorstand ist die gesetzliche Geschäftsfähigkeit.
- Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, mit einem Quorum von 20 % der abgegebenen Stimmen. Voraussetzung zur Wahl in den Vorstand ist die gesetzliche Geschäftsfähigkeit.
Von Zeile 128 bis 131:
Mandatsträger Alternative 1)
-- keine Änderung zur bisherigen Formulierung --
Alternative 2)
Mandatsträger*innen der Partei im Europaparlament, im Bundestag, oder im Landtag können nicht Mitglied im Kreisvorstand sein.
Alternative 3)
Mandatsträger*innen der Partei im Europaparlament, im Bundestag oder Gemeinderatim Landtag können nicht Mitglied im Kreisvorstand sein. Bis zu einem Drittel der Mitglieder des Kreisvorstands können ebenfalls Mitglieder im Gemeinderat oder in den Ortschaftsräten der Stadt Karlsruhe sein.
In einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei, einer der Partei zugehörigen Fraktion bzw. zu einem ihrer Mandatsträger stehende Mitglieder können kein Vorstandsamt
In Zeile 133 einfügen:
Die Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich und zu protokollieren. Allen Mitgliedern des Kreisverbands ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
Von Zeile 109 bis 119:
Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, darunter
ein/e Kreiskassiererlnein*e Schatzmeister*in.
- Die*der Schatzmeister*in wird in einem getrennten Wahlgang für zwei Jahre gewählt. Der restliche Vorstand wird getrennt in je zwei Wahlgängen nach Frauen- und offenen Plätzen für zwei Jahre gewählt.
- Alternative 1)
- Die Stimmenzahl für jede*n Stimmberechtigte*n entspricht der Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder.
- Alternative 2)
- Ist die Anzahl der Kandidierenden größer als die Anzahl der zu wählenden Plätze, beträgt die Stimmenzahl für jede*n Stimmberechtigte*n maximal zwei Drittel der zu wählenden Plätze (Minderheitenschutz). Ansonsten ist die Stimmenzahl der Stimmberechtigten gleich der Anzahl der zu wählenden Plätze.
- Alternative 3)
- Um eine angemessene Vertretung von Minderheiten zu gewährleisten, wird auf Antrag von 20% das Stimmrecht so geregelt, dass die Stimmenzahl auf maximal zwei Drittel der in einem Wahlgang zu wählenden Bewerber*innen beschränkt wird. Ansonsten ist die Stimmenzahl der Stimmberechtigten gleich der Anzahl der zu wählenden Plätze.
Der/die KreiskassiererIn wird in einem getrennten Wahlgang für zwei Jahre gewählt. Der restliche Vorstand wird getrennt in je zwei Wahlgängen nach Frauen- und offenen Plätzen für zwei Jahre gewählt. Die Stimmenzahl für jeden Stimmberechtigten beträgt maximal 2/3 der Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder (Minderheitenschutz). Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, mit einem Quorum von 20 % der abgegebenen Stimmen. Voraussetzung zur Wahl in den Vorstand ist die gesetzliche Geschäftsfähigkeit.
- Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, mit einem Quorum von 20 % der abgegebenen Stimmen. Voraussetzung zur Wahl in den Vorstand ist die gesetzliche Geschäftsfähigkeit.
Von Zeile 128 bis 131:
MandatsträgerAlternative 1)
-- keine Änderung zur bisherigen Formulierung --
Alternative 2)
Mandatsträger*innen der Partei im Europaparlament, im Bundestag,oder im Landtag können nicht Mitglied im Kreisvorstand sein.
Alternative 3)
Mandatsträger*innen der Partei im Europaparlament, im Bundestag oderGemeinderatim Landtag können nicht Mitglied im Kreisvorstand sein. Bis zu einem Drittel der Mitglieder des Kreisvorstands können ebenfalls Mitglieder im Gemeinderat oder in den Ortschaftsräten der Stadt Karlsruhe sein.
In einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei, einer der Partei zugehörigen Fraktion bzw. zu einem ihrer Mandatsträger stehende Mitglieder können kein Vorstandsamt
In Zeile 133 einfügen:
Die Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich und zu protokollieren. Allen Mitgliedern des Kreisverbands ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
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