mündlich
Antrag: | Satzung KV Karlsruhe |
---|---|
Antragsteller*in: | Satzungskommission (dort beschlossen am: 09.11.2016) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 23.11.2016, 19:09 |
Antrag: | Satzung KV Karlsruhe |
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Antragsteller*in: | Satzungskommission (dort beschlossen am: 09.11.2016) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 23.11.2016, 19:09 |
Ein Ortsverband kann gegründet werden, wenn mindestens fünfsieben Mitglieder in einem räumlich abzugrenzenden Teil des Kreisverbandsgebietes wohnen, und wenn diesevon diesen fünf den Wunsch äußern, einen Ortsverband zu bilden. Der Kreisvorstand lädt umgehend alle Mitglieder dieses Gebietes schriftlich zur Gründungsversammlung ein. Der Ortsverband ist dann gegründet, wenn auf dieser Gründungsversammlung mindestens fünfsieben Mitglieder den Beschluss fassen, den Ortsverband zu gründen. Das Protokoll der Gründungsversammlung
der Ortsmitgliederversammlung sind zu protokollieren und dem Kreisvorstand zur Kenntnis zu bringen.Den Ortsverbänden ist einmal jährlich die Möglichkeit einzuräumen über ihre Arbeit auf der Kreismitgliederversammlung zu berichten.
Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei MenschenMitgliedern des Ortsverbandes. Möchte der Ortsverband seine Finanzen selbst verwalten, so muss ein Mitglied des Ortsvorstandes von der Ortsmitgliederversammlung als Schatzmeister*in gewählt werden.Die Abwahl von Ortsvorstandsmitgliedern ist analog zur Abwahl von
abgegrenzten Gebietes des Ortsverbandes im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Kreisverbandes möglich. Der Kreisvorstand ist spätestens zeitgleich zu informieren.
1 Name und Sitz
Der Kreisverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Karlsruhe“,
Kurzbezeichnung „GRÜNE“. Der Kreisverband Karlsruhe ist der
Zusammenschluss von Mitgliedern der Region Karlsruhe.
Der Kreisverband ist regionale Gliederung der Landespartei „BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN“ und der Bundespartei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“.
2 Grundlagen der Satzung
Grundlagen der Satzung sind die Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Baden-Württemberg einschließlich des Frauenstatuts und der Beitrags- und
Kassenordnung sowie die Landesschiedsordnung des Landesverbandes. Ihre
Bestimmungen finden, soweit durch diese Satzung nicht anders geregelt, sinngemäß
Anwendung.
3 Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer die Grundsätze der Bundespartei bejaht, sich zum
Programm und Frauenstatut bekennt und keiner anderen Partei angehört.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes
beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Das neue
Mitglied gilt als aufgenommen, sofern der Kreisvorstand nicht mit Frist
von 30 Kalendertagen nach Eingang des Aufnahmeantrages die Aufnahme
ausdrücklich ablehnt.
Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann bei der
Kreismitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand
erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen,
wenn das Mitglied nach mindestens sechsmonatigem Zahlungsrückstand trotz
zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die fällige Streichung
den fälligen Beitrag nicht zahlt oder wenn ein Mitglied unbekannt verzogen
ist. Die Möglichkeit der Stundung überfälliger Beiträge bleibt hier
unbenommen. Die Streichung der Mitgliedschaft wegen unbekannten Verzugs
wird zurückgenommen, wenn das betreffende Mitglied dem Kreisvorstand eine
neue Kontaktadresse bekanntgibt. Gegen die Streichung ist Einspruch bei
der Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die
Satzung oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden
zugefügt hat. Er wird durch die Landesschiedskommission ausgesprochen. Er
kann nur auf Antrag des Kreisvorstandes oder der
Kreismitgliederversammlung ausgesprochen werden.
4 Gliederung des Kreisverbandes
Der Kreisverband kann in Ortsverbände untergliedert werden. Ein
Ortsverband umfasst alle Mitglieder der Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“,
die in einem bestimmten Teil des Kreisverbandsgebietes wohnen. Die
räumliche Abgrenzung und der Name des Ortsverbandes sind Sache des
Kreisvorstandes Der räumliche Geltungsbereich von Ortsverbänden sollte
sich an der entsprechenden politischen Gliederung in Ortsteile, an
gewachsenen Ortszusammenhängen, Postzustellbezirken oder
Gemeindewahlbezirken orientieren.
Ein Ortsverband kann gegründet werden, wenn mindestens fünfsieben Mitglieder in
einem räumlich abzugrenzenden Teil des Kreisverbandsgebietes wohnen, und
wenn diesevon diesen fünf den Wunsch äußern, einen Ortsverband zu bilden. Der
Kreisvorstand lädt umgehend alle Mitglieder dieses Gebietes schriftlich
zur Gründungsversammlung ein. Der Ortsverband ist dann gegründet, wenn auf
dieser Gründungsversammlung mindestens fünfsieben Mitglieder den Beschluss
fassen, den Ortsverband zu gründen. Das Protokoll der Gründungsversammlung
ist dem Kreisvorstand zur Kenntnis zu geben.
Notwendige Organe des Ortsverbandes sind die Ortsmitgliederversammlung als
oberstes Organ des Ortsverbandes und der Ortsvorstand.
Die Ortsmitgliederversammlung muss jedes Jahr mindestens einmal
stattfinden. Sie muss auf Verlangen von 10 Prozent der betreffenden
Mitglieder außerordentlich einberufen werden. Der Ortsvorstand wird von
der Ortsmitgliederversammlung auf höchstens zwei Jahre gewählt. Beschlüsse
der Ortsmitgliederversammlung sind zu protokollieren und dem Kreisvorstand
zur Kenntnis zu bringen.Den Ortsverbänden ist einmal jährlich die Möglichkeit einzuräumen über ihre Arbeit auf der Kreismitgliederversammlung zu berichten.
Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei MenschenMitgliedern des Ortsverbandes. Möchte der Ortsverband seine Finanzen selbst verwalten, so muss ein Mitglied des Ortsvorstandes von der Ortsmitgliederversammlung als Schatzmeister*in gewählt werden.Die Abwahl von
Ortsvorstandsmitgliedern ist analog zur Abwahl von
Kreisvorstandsmitgliedern (§ 9) reglementiert.
Die Führung der Mitgliederkartei ist Sache des Kreisvorstandes
Die eigenständige Öffentlichkeitsarbeit eines Ortsverbandes
(Veranstaltungen, Infostände, Zeitung, Flugblatt) ist innerhalb des
abgegrenzten Gebietes des Ortsverbandes im Rahmen der finanziellen
Möglichkeiten des Kreisverbandes möglich. Der Kreisvorstand ist spätestens zeitgleich zu informieren.
6 Organe des Kreisverbandes
Die Organe des Kreisverbandes sind
die Kreismitgliederversammlung und
der Kreisvorstand
7 Die Kreismitgliederversammlung
Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
Sie besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbands.
Die Kreismitgliederversammlung muss mindestens zweimal jährlich tagen und
ist öffentlich, sofern die Versammlung nicht anders beschließt. Sie wird
vom Kreisvorstand oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder
durch Bekanntgabe (auf der Website, per E-Mail, oder auf Anforderung durch
Brief) mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf einberufen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand, die
RechnungsprüferInnen, die Delegierten zur Bundesversammlung und
Landesversammlung sowie zum Landesausschuss. Sie fasst über die
Kreissatzung, politische Anträge, Entschließungen sowie die sonstigen
Angelegenheiten Beschlüsse. Auf Antrag ist eine Wahl geheim durchzuführen.
Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sind zu protokollieren und zu
veröffentlichen.
Alle Anwesenden haben auf der Mitgliederversammlung Antrags- und
Rederecht, sofern es die Versammlung nicht anders beschließt.
Stimmberechtigt sind Mitglieder.
Fristgemäße Einladung zur Mitgliederversammlung im allgemeinen bedeutet,
dass sie mindestens 14 Kalendertage (Poststempel) vor der
Mitgliederversammlung erfolgt ist. Sind Vorstandswahlen oder
Satzungsänderungen Gegenstand der Kreismitgliederversammlung, beträgt die
Einberufungsfrist 28 Kalendertage (Poststempel). Die
Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde.
Für innerparteiliche Funktionen, wie Delegiertenkonferenzen, Vorstand u.ä.
sind nur solche Mitglieder wählbar, die persönlich anwesend sind oder ihre
Kandidatur schriftlich begründen.
8 Kreisvorstand
Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten
Vorstandsmitgliedern, darunter ein/e Kreiskassiererln.
Der/die KreiskassiererIn wird in einem getrennten Wahlgang für zwei Jahre
gewählt. Der restliche Vorstand wird getrennt in je zwei Wahlgängen nach
Frauen- und offenen Plätzen für zwei Jahre gewählt. Die Stimmenzahl für
jeden Stimmberechtigten beträgt maximal 2/3 der Zahl der zu wählenden
Vorstandsmitglieder (Minderheitenschutz). Gewählt ist im ersten Wahlgang,
wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Im zweiten
Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, mit einem Quorum von 20 % der
abgegebenen Stimmen. Voraussetzung zur Wahl in den Vorstand ist die
gesetzliche Geschäftsfähigkeit.
Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist jederzeit durch die
Kreismitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit möglich, sofern die
Abwahl bei der Einladung auf der Tagesordnung angekündigt worden ist.
Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach
Gesetz sowie nach den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er
vertritt den Gebietsverband gemäß § 26 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches, soweit nicht die Mitgliederversammlung die Satzung um
abweichende Regelungen ergänzt.
Mandatsträger der Partei im Europaparlament, im Bundestag, Landtag oder
Gemeinderat können nicht Mitglied im Kreisvorstand sein.
In einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei, bzw. zu einem
ihrer Mandatsträger stehende Mitglieder können kein Vorstandsamt
bekleiden.
Die Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich und zu protokollieren.
9 Ämterhäufung
Öffentliche Mandate, wie Mitgliedschaften in Aufsichtsgremien öffentlicher
Einrichtungen und Aufsichtsräte, die auf die Mitgliedschaft in der Partei
zurückzuführen sind und keine Gemeinderatszugehörigkeit voraussetzen,
werden von der Mitgliederversammlung durch Wahl bestimmt und als
Empfehlung an die Fraktion gegeben. Die Fraktion hat Vorschlagsrecht.
Erhält der Vorschlag nicht die absolute Mehrheit, findet eine
Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen BewerberInnen statt.
Kein Mitglied des Kreisverbandes darf mehr als ein parlamentarisches
Mandat annehmen und ausüben. Ausnahme: Ein Mitglied darf sowohl für den
Gemeinderat als auch für den Ortschaftsrat oder Bezirksbeirat kandidieren.
Erhält das Mitglied beide Mandate, wird dies toleriert.
Für alle Mitglieder mit einem auf die Partei zurückzuführenden Amt oder
Mandat gilt die Pflicht zur Transparenz über die wahrgenommenen Ämter.
Über sie ist mindestens einmal im Jahr auf einer Mitgliederversammlung zu
informieren.
10 Wahlbündnisse, öffentliche Wahlen
Der Kreisverband ist berechtigt, zu Kommunalwahlen Wahlbündnisse
einzugehen. Ortsverbände sind berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung
des Kreisvorstandes Wahlbündnisse einzugehen. Wahlbündnisse bedürfen
grundsätzlich vor jeder Wahl erneut der Zustimmung einer
Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes.
Die Bewerberlnnen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweilige
Wahlkreisversammlung in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des
betreffenden Wahlgesetzes gewählt.
11 Delegiertenwahlen
Delegierte und Ersatzdelegierte zu Landesversammlung, Bundesversammlung
und Landesausschuss werden jeweils neu gewählt.
Bei der Wahl von Ersatzdelegierten ist eine Rangfolge nach Stimmergebnis
festzulegen
Die Wahl von Delegierten muss Erfordernissen des Minderheitenschutzes
genügen.
12 Kreiskasse
Die Kasse des Kreisverbandes wird von der/dem Kreiskassierer/in geführt.
Zuschüsse an die Ortsverbände werden durch Beschluss der
Kreismitgliederversammlung geregelt. vgl. Anhang: Beitrags- und
Kassenordnung.
Mitgliedsbeiträge werden an die Kreiskasse entrichtet.
Der Kreisverband erstattet Mitgliedern Aufwendungen für Tätigkeiten mit
Auftrag der Partei (Mitgliederversammlung oder Kreisvorstand) im Rahmen
der Erstattungsordnung (Spesenabrechnung) des Kreisverbandes.
13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden
Kreisverbandsmitglieder beschlossen, wenn die Satzungsänderung fristgemäß
in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurde.
14 Kommissionen
Eine Kommission besteht aus mindestens drei gleichberechtigten
Mitgliedern.
Eine Kommission erhält von der Mitgliederversammlung einen konkreten
Auftrag und wird auf Zeit gewählt.
Die Kommission muss ihre Entscheidungen mit dem Vorstand abstimmen und ist
der MV Rechenschaft schuldig.
Anhang: Beitrags- und Kassenordnung
Der monatliche Beitrag beträgt für Mitglieder mindestens 6 Euro und sollte
ab einem Jahres-Nettoeinkommen von 6000 Euro 1% von diesem betragen.
Der Beitrag ist vierteljährlich oder jährlich zu bezahlen.
Regelung der Finanzen zwischen Kreisverband und Ortsverbänden
Beiträge: Wo ein Ortsverband existiert, kann dieser nach Abzug der an den
Landesverband abzuführenden Umlage über die Hälfte des verbleibenden Rests
der Beiträge seiner Mitglieder verfügen. Die Mitglieder- und
Beitragsverwaltung wird vom Kreisverband wahrgenommen.
Spenden, die für einen Ortsverband bestimmt beim Kreisverband eingehen,
werden dem Ortsverband unverzüglich und ohne Abzüge zur Verfügung
gestellt. Alle anderen Spenden verbleiben uneingeschränkt beim
Kreisverband.
Der Vorstand kann über die Ausgabe von 150 Euro pro abgeschlossenem
Vorgang selbst entscheiden.
Für Kosten, die einem Kreisvorstand in Wahrnehmung seines Amtes durch
Kinderbetreuung oder Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen
entstehen, erstattet der Kreisverband höchstens bis zu 7,50 Euro je
angefangene Stunde.
mündlich
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